Allgemeine Lieferbedingungen (Stand: September 2023)
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der INNOVAZE MEDIA GmbH (nachfolgend „INNOVAZE MEDIA“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die INNOVAZE MEDIA mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn INNOVAZE MEDIA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn INNOVAZE MEDIA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote der INNOVAZE MEDIA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann INNOVAZE MEDIA innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen INNOVAZE MEDIA und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der INNOVAZE MEDIA vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der INNOVAZE MEDIA nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.
(4) Angaben der INNOVAZE MEDIA zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) INNOVAZE MEDIA behält sich das Eigentum oder Urheberrechten allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der INNOVAZE MEDIA weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der INNOVAZE MEDIA diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehrbenötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl.Verpackung, Transportkosten, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Übernimmt INNOVAZE MEDIA die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme, trägt der Auftraggeber neben der hierfür vereinbarten Vergütung auch die erforderlichen Nebenkosten, wie Reise-, Transport- oder Unterbringungskosten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der INNOVAZE MEDIA zugrunde liegen und die Lieferung oder Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreise der INNOVAZE MEDIA (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Handelt es sich bei den vereinbarten Preisen nicht um Listenpreise, soll die Lieferung oder Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen und verändern sich die Kosten der INNOVAZE MEDIA, insbesondere Einkaufspreise für Produkte oder Vorprodukte, Material-, Energie- oder Personalkosten, um mehr als 20 % gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ist INNOVAZE MEDIA berechtigt, die vereinbarten Preise im Umfang der Kostenänderung anzupassen. Auf Verlangendes Auftraggebers wird INNOVAZE MEDIA die Veränderung der Kosten nachweisen.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Werktagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei INNOVAZE MEDIA. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit
5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen in der gesetzlichen Höhe und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) INNOVAZE MEDIA ist berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung muss dem Teil der Gesamtvergütung entsprechen, der auf die Leistungen entfällt, die bei INNOVAZE MEDIA bereits angefallenen sind oder innerhalb des nächsten Monats nach dem Datum der Abschlagsrechnung anfallen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung bereits an den Auftraggeber erbracht wurde oder dieser das Leistungsergebnis in sonstiger Weise erhalten hat. Für die Fälligkeit der Abschlagszahlung gilt Abs. 3 S. 1 entsprechend. Auf Verlangen des Auftraggebers hat INNOVAZE MEDIA die Höhe des verlangten Abschlags zu begründen.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung oder Leistung erfolgt ist.(6) INNOVAZE MEDIA ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der INNOVAZE MEDIA durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist ist INNOVAZE MEDIA in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk („EXW“ gem. Incoterms 2020).
(2) Von INNOVAZE MEDIA in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von INNOVAZE MEDIA anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) INNOVAZE MEDIA kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen (etwa zur Übersendung von Unterlagen oder Erteilung von Informationen, Genehmigungen oder Freigaben) INNOVAZE MEDIA gegenüber nicht nach kommt.
(4) INNOVAZE MEDIA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nichtrechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von INNOVAZE MEDIA abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die INNOVAZE MEDIA nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der INNOVAZE MEDIA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist INNOVAZE MEDIA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der INNOVAZE MEDIA vom Vertrag zurücktreten.
(5) INNOVAZE MEDIA ist nur zu Teillieferungen oder - leistungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung oder -leistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware bzw. die Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kostenentstehen (es sei denn, INNOVAZE MEDIA erklärt sich zur Übernahme dieser Kostenbereit).
(6) Gerät INNOVAZE MEDIA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der INNOVAZE MEDIA auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der INNOVAZE MEDIA in Leinfelden-Echterdingen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist die Ware jedoch an einem anderen Ort von INNOVAZE MEDIA eingelagert und ist dies dem Auftraggeber bekannt, ist dieser Ort der Erfüllungsort. Schuldet INNOVAZE MEDIA auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der INNOVAZE MEDIA.
(3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und INNOVAZE MEDIA nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und INNOVAZE MEDIA dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Der Auftraggeber trägt auch die Gefahr des Untergangs der Ware nach ihrer Auslieferung, etwa während der Lagerung auf Baustellen (auch vor der Installation), durch Feuer- oder Wasserschäden; dies gilt auch, bevor das Eigentum auf den Kunden übergegangen ist.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch INNOVAZE MEDIA betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird von INNOVAZE MEDIA nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-,Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern INNOVAZE MEDIA auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
• INNOVAZE MEDIA dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem§ 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Installation 20 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation zehn Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der INNOVAZE MEDIA angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
(7) Der Auftraggeber kann die Rücknahme von Transportverpackungen durch INNOVAZE MEDIA nur an dem in vorstehendem Abs. 1 definierten Erfüllungsort verlangen. Im Fall von Abs. 1 S. 3 gilt dies jedoch nur bis zur Beendigung der Installationsarbeiten; nach diesem Zeitpunkt ist der Erfüllungsort nach Abs. 1 S. 1 maßgeblich. In allen Fällen trägt der Auftraggeber die Kosten, die durch den Rücktransport der Transportverpackungen an den Ort entstehen, an dem er die Rücknahme von Transportverpackungen verlangen kann.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen der INNOVAZE MEDIA oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn INNOVAZE MEDIA nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der INNOVAZE MEDIA nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangender INNOVAZE MEDIA ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an INNOVAZEMEDIA zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet INNOVAZE MEDIA die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist INNOVAZE MEDIA nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, INNOVAZE MEDIA die Prüfung des beanstandeten Gegenstandes zu ermöglichen und diesen dazu, soweit möglich, auch an INNOVAZE MEDIA zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber den mangelhaften Gegenstand nach den gesetzlichen Vorschriften an INNOVAZE MEDIA zurückzugeben. In allen Fällen der Nachbesserung und Ersatzlieferung ist der Auftraggeberselbst dafür verantwortlich, dass ihm durch die Nacherfüllung kein Verlust von Programmen, Daten und Datenträgern entsteht, indem er rechtzeitig Sicherheitskopien (Backup) erstellt. Auch hat der Auftraggeber rechtzeitig vor der Nacherfüllung alle von INNOVAZE MEDIA nicht gelieferten Zusatzeinrichtungen, Änderungen oder Anbauten zu entfernen. Stellt sich das Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, hat er der INNOVAZE MEDIA die von dieser erbrachten Leistungen in angemessenem und marktüblichen Umfang zu vergüten.
(4) Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der INNOVAZE MEDIA, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(6) Bei Mängeln von Bauteilen, Programmen oder Programmteilen anderer Hersteller, die INNOVAZE MEDIA aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird INNOVAZE MEDIA nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen INNOVAZE MEDIA bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen INNOVAZE MEDIA gehemmt.
(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der INNOVAZE MEDIA den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(8) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 7 Schutzrechte
(1) INNOVAZE MEDIA steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegen über Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird INNOVAZE MEDIA nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies INNOVAZE MEDIA innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von INNOVAZE MEDIA gelieferte Produkte anderer Hersteller wird INNOVAZE MEDIA nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen INNOVAZE MEDIA bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung der INNOVAZE MEDIA auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) INNOVAZE MEDIA haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit INNOVAZE MEDIA gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die INNOVAZEMEDIA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten der INNOVAZE MEDIA.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der INNOVAZE MEDIA für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 500 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der INNOVAZE MEDIA.
(6) Soweit INNOVAZE MEDIA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der INNOVAZE MEDIA wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der INNOVAZE MEDIA gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsbeziehung.
(2) Die von INNOVAZE MEDIA an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von INNOVAZE MEDIA. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für INNOVAZE MEDIA. Er hat diese ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der INNOVAZE MEDIA als Hersteller erfolgt und INNOVAZE MEDIA unmittelbar das Eigentum oder –wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei INNOVAZE MEDIA eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an INNOVAZE MEDIA. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass INNOVAZE MEDIA oder der Auftraggeber Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der INNOVAZE MEDIA an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentums anteil – an INNOVAZE MEDIA ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. INNOVAZE MEDIA ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an INNOVAZE MEDIA abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. INNOVAZE MEDIA darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der INNOVAZE MEDIA hinweisen und INNOVAZE MEDIA hierüber informieren, um dieser die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, INNOVAZE MEDIA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegen über INNOVAZE MEDIA.
(8) INNOVAZE MEDIA wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei INNOVAZE MEDIA.
(9) Tritt INNOVAZE MEDIA bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers– insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 10 Softwarenutzung
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§69 aff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright- Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der INNOVAZE MEDIA zu verändern.
(2) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei der INNOVAZE MEDIA bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nichtzulässig.
§ 11 Ergänzende Bestimmungen für Vermietung
(1) Für die Vermietung von Geräten, technischen Komponenten, Anlagen und Systemen durch INNOVAZE MEDIA gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 16.
(2) Der Auftraggeber hat die Mietsache sorgfältig und pfleglich zu behandeln, insbesondere etwaig überlassene Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen, Wartungs- und Pflegeempfehlungen zu beachten sowie die Mietsache vor Überbeanspruchung zu schützen. Er hat die Mietsache in vertragsgemäßem und funktionsfähigem wie betriebsbereitem Zustand zurückzugeben und trägt mit Rückgabe eventuell entstehende Reinigungskosten.
(3) Dem Auftraggeber ist untersagt, Veränderungen jeglicher Art an der Mietsache vorzunehmen. Im Falle solcher Veränderungen trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entstehen.
(4) Der Auftraggeber hat INNOVAZE MEDIA über jede Beschädigung und jede Funktionsstörung der Mietsache und über jeden Ausfallumgehend schriftlich zu informieren. Während der Mietzeit darf der Auftraggeber notwendig werdende Reparaturen nur nach schriftlicher Genehmigung von INNOVAZE MEDIA fachgerecht durchführen lassen.
(5) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Beschädigungen, sofern diese nicht auf normale Abnutzung oder technischen Ausfall bei bestimmungsgemäßer Nutzung zurückzuführen sind.
(6) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Beschädigungen und/oder der Untergang der Mietsache infolge Handlungen und/oderUnterlassungen desAuftraggebers von der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftraggebers erfasst werden. Der Auftraggeber hat die Mietsache außerdem zum Neuwert gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden zu versichern. Der Auftraggeber hat den bestehenden Versicherungsschutz auf Anforderung der INNOVAZE MEDIA durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung oder des Versicherungsscheines nachzuweisen. Der Auftraggeber tritt hiermit sämtliche Versicherungsansprüche aus einer von ihm zu vertretenden Beschädigung oder dem Untergang der Mietsache an INNOVAZE MEDIA ab. Tritt ein Schadensfall an oder mit der Mietsache ein, hat der Auftraggeber INNOVAZE MEDIA unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes und Ursache des Schadensfalles sowie des Umfangs der Beschädigung schriftlich zu unterrichten.
(7) Der Auftraggeber darf die Mietsache nicht Dritten überlassen. Der Auftraggeber haftet unmittelbar für sämtliche Schäden, die sich aus der Überlassung an unbefugte Dritte ergeben.
(8) Die Mietsache ist mit Ablauf des vertraglich vereinbarten Mietzeitraumes und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten an INNOVAZE MEDIA zurückzugeben. Sofern der Auftraggeber die Mietsache nicht fristgemäß zurückgibt, kann INNOVAZE MEDIA wahlweise den vereinbarten Mietpreis für jeden Tag der Mietzeitüberschreitung oder den Tagespreis gemäß der geltenden Preisliste als Mietausfall geltend machen, sofern nicht der Auftraggeber den Nachweis erbring, dass INNOVAZE MEDIA ein geringerer Mietausfallschaden entstanden ist.
§ 12Ergänzende Bestimmungen für Reparatur
(1) Für die Reparatur von Geräten, technischen Komponenten, Anlagen und Systemen durch INNOVAZE MEDIA gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 17.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Durchführung von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten durch INNOVAZE MEDIA alle auf dem Gerät vorhandenen Programme und Daten zu sichern. INNOVAZE MEDIA ist dementsprechend nicht verpflichtet sicherzustellen, dass durch Reparatur-, Überprüfungs- oder Wartungsarbeiten keine Programm- oder Datenverluste verursacht werden.
(3) Wird der Reparaturauftrag erteilt, ist INNOVAZE MEDIA berechtigt, für die Erstellung eines oder mehrerer Kostenvoranschläge pauschal eine Aufwandsentschädigung i.H.v. EUR 50,00 (netto) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
(4) Im Falle der vereinbarten Entsorgung eines Gerätes, von Komponenten oder Zubehör hat der Auftraggeber auch die Entsorgungskosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 30,00 (netto) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zutragen. Die tatsächlichen Entsorgungskosten sind dem Auftraggeber auf Anforderung zu belegen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen INNOVAZE MEDIA und dem Auftraggeber nach Wahl von INNOVAZE MEDIA Hamburg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen INNOVAZE MEDIA ist in diesen Fällen jedoch Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen INNOVAZE MEDIA und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.