Allgemeine Lieferbedingungen (Stand: September 2023)
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der INNOVAZEMEDIENTECHNIK GmbH (nachfolgend „INNOVAZE MEDIENTECHNIK“) erfolgenausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sindBestandteil aller Verträge, die INNOVAZE MEDIENTECHNIK mit seinenVertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“genannt) über die von ihrangebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für allezukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auchwenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keineAnwendung, auch wenn INNOVAZE MEDIENTECHNIK ihrer Geltung im Einzelfall nichtgesondert widerspricht. Selbst wenn INNOVAZE MEDIENTECHNIK auf ein SchreibenBezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Drittenenthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit derGeltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote der INNOVAZE MEDIENTECHNIK sind freibleibend undunverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnetsind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträgekann INNOVAZE MEDIENTECHNIK innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen INNOVAZEMEDIENTECHNIK und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag,einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abredenzwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.Mündliche Zusagen der INNOVAZE MEDIENTECHNIK vor Abschluss dieses Vertragessind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werdendurch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklichanders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungeneinschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrerWirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristensind die Mitarbeiter der INNOVAZE MEDIENTECHNIK nicht berechtigt, von derschriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. ZurWahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. perTelefax oder per E-Mail.
(4) Angaben der INNOVAZE MEDIENTECHNIK zum Gegenstand der Lieferung oderLeistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen undtechnische Daten), sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen undAbbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zumvertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Siesind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oderKennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen undAbweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technischeVerbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durchgleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zumvertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) INNOVAZE MEDIENTECHNIK behält sich das Eigentum oder Urheberrechtenallen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie demAuftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen,Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen undHilfsmitteln vor.
Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der INNOVAZEMEDIENTECHNIK weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, siebekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat aufVerlangen der INNOVAZE MEDIENTECHNIK diese Gegenstände vollständig an diesezurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihmim ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehrbenötigt werden oder wennVerhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervonist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zweckeüblicher Datensicherung.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungenaufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungenwerden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werkzzgl.Verpackung, Transportkosten, der gesetzlichen Umsatzsteuer, beiExportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.Übernimmt INNOVAZE MEDIENTECHNIK die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme,trägt der Auftraggeber neben der hierfür vereinbarten Vergütung auch dieerforderlichen Nebenkosten, wie Reise-, Transport- oder Unterbringungskosten,sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der INNOVAZEMEDIENTECHNIK zugrunde liegen und die Lieferung oder Leistung erst mehr alsvier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung oderLeistung gültigen Listenpreise der INNOVAZE MEDIENTECHNIK (jeweils abzüglicheines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Handelt es sich bei denvereinbarten Preisen nicht um Listenpreise, soll die Lieferung oder Leistungerst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen und verändern sich dieKosten der INNOVAZE MEDIENTECHNIK, insbesondere Einkaufspreise für Produkteoder Vorprodukte, Material-, Energie- oder Personalkosten, um mehr als 20 %gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ist INNOVAZE MEDIENTECHNIKberechtigt, die vereinbarten Preise im Umfang der Kostenänderung anzupassen.Auf Verlangendes Auftraggebers wird INNOVAZE MEDIENTECHNIK die Veränderung derKosten nachweisen.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Werktagen ab Rechnungsdatumohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbartist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei INNOVAZEMEDIENTECHNIK. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht imEinzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeitnicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit
5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen in dergesetzlichen Höhe und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) INNOVAZE MEDIENTECHNIK ist berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessenerHöhe zu verlangen. Die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung muss dem Teil derGesamtvergütung entsprechen, der auf die Leistungen entfällt, die bei INNOVAZEMEDIENTECHNIK bereits angefallenen sind oder innerhalb des nächsten Monats nachdem Datum der Abschlagsrechnung anfallen werden, und zwar unabhängig davon, obdie Leistung bereits an den Auftraggeber erbracht wurde oder dieser dasLeistungsergebnis in sonstiger Weise erhalten hat. Für die Fälligkeit derAbschlagszahlung gilt Abs. 3 S. 1 entsprechend. Auf Verlangen des Auftraggebershat INNOVAZE MEDIENTECHNIK die Höhe des verlangten Abschlags zu begründen.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder dieZurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweitdie Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sichaus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung oderLeistung erfolgt ist.(6) INNOVAZE MEDIENTECHNIK ist berechtigt, nochausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oderSicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss desVertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit desAuftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche dieBezahlung der offenen Forderungen der INNOVAZE MEDIENTECHNIK durch denAuftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderenEinzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Nacherfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist ist INNOVAZE MEDIENTECHNIKin diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk („EXW“ gem. Incoterms 2020).
(2) Von INNOVAZE MEDIENTECHNIK in Aussicht gestellte Fristen und Terminefür Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dassausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbartist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen undLiefertermine, sofern nicht ausdrücklich von INNOVAZE MEDIENTECHNIK andersangegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer odersonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) INNOVAZE MEDIENTECHNIK kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug desAuftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- undLeistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen umden Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichenVerpflichtungen (etwa zur Übersendung von Unterlagen oder Erteilung vonInformationen, Genehmigungen oder Freigaben) INNOVAZE MEDIENTECHNIK gegenübernicht nach kommt.
(4) INNOVAZE MEDIENTECHNIK haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferungoder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige,zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B.Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oderEnergiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei derBeschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oderEpidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige odernichtrechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von INNOVAZEMEDIENTECHNIK abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht wordensind, die INNOVAZE MEDIENTECHNIK nicht zu vertreten hat. Sofern solcheEreignisse der INNOVAZE MEDIENTECHNIK die Lieferung oder Leistung wesentlicherschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vonvorübergehender Dauer ist, ist INNOVAZE MEDIENTECHNIK zum Rücktritt vom Vertragberechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermineum den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweitdem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oderLeistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftlicheErklärung gegenüber der INNOVAZE MEDIENTECHNIK vom Vertrag zurücktreten.
(5) INNOVAZE MEDIENTECHNIK ist nur zu Teillieferungen oder - leistungenberechtigt, wenn
• die Teillieferung oder -leistung für den Auftraggeber im Rahmen desvertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware bzw. die Erbringung derrestlichen Leistung sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzlicheKostenentstehen (es sei denn, INNOVAZE MEDIENTECHNIK erklärt sich zur Übernahmedieser Kostenbereit).
(6) Gerät INNOVAZE MEDIENTECHNIK mit einer Lieferung oder Leistung inVerzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde,unmöglich, so ist die Haftung der INNOVAZE MEDIENTECHNIK auf Schadensersatznach Maßgabe des § 8 dieserAllgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort,Versand, Verpackung, Gefahrübergang,Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnisist der Geschäftssitz der INNOVAZE MEDIENTECHNIK in Leinfelden-Echterdingen,soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist die Ware jedoch an einem anderen Ortvon INNOVAZE MEDIENTECHNIK eingelagert und ist dies dem Auftraggeber bekannt,ist dieser Ort der Erfüllungsort. Schuldet INNOVAZE MEDIENTECHNIK auch dieInstallation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgenhat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßenErmessen der INNOVAZE MEDIENTECHNIK.
(3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und INNOVAZEMEDIENTECHNIK nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mitder Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangsmaßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung derVersendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich derVersand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beimAuftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über,an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und INNOVAZE MEDIENTECHNIK diesdem Auftraggeber angezeigt hat. Der Auftraggeber trägt auch die Gefahr desUntergangs der Ware nach ihrer Auslieferung, etwa während der Lagerung aufBaustellen (auch vor der Installation), durch Feuer- oder Wasserschäden; diesgilt auch, bevor das Eigentum auf den Kunden übergegangen ist.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerungdurch INNOVAZE MEDIENTECHNIK betragen die Lagerkosten (0,25) % desRechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. DieGeltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibenvorbehalten.
(5) Die Sendung wird von INNOVAZE MEDIENTECHNIK nur auf ausdrücklichenWunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl,Bruch-,Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risikenversichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache alsabgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern INNOVAZE MEDIENTECHNIK auch die Installationschuldet, die Installation abgeschlossen ist,
• INNOVAZE MEDIENTECHNIK dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf dieAbnahmefiktion nach diesem§ 5(6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Installation 20Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsachebegonnen hat (zB die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesemFall seit Lieferung oder Installation zehn Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalbdieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der INNOVAZEMEDIENTECHNIK angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglichmacht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
(7) Der Auftraggeber kann die Rücknahme von Transportverpackungen durch INNOVAZEMEDIENTECHNIK nur an dem in vorstehendem Abs. 1 definierten Erfüllungsortverlangen. Im Fall von Abs. 1 S. 3 gilt dies jedoch nur bis zur Beendigung derInstallationsarbeiten; nach diesem Zeitpunkt ist der Erfüllungsort nach Abs. 1S. 1 maßgeblich. In allen Fällen trägt der Auftraggeber die Kosten, die durchden Rücktransport der Transportverpackungen an den Ort entstehen, an dem er dieRücknahme von Transportverpackungen verlangen kann.
§ 6 Gewährleistung,Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder,soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nichtfür Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grobfahrlässigenPflichtverletzungen der INNOVAZE MEDIENTECHNIK oder ihrer Erfüllungsgehilfen,welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an denAuftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die beieiner unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, alsvom Auftraggeber genehmigt, wenn INNOVAZE MEDIENTECHNIK nicht binnen siebenWerktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlichanderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt,wenn die Mängelrüge der INNOVAZE MEDIENTECHNIK nicht binnen sieben Werktagennach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel beinormaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, istjedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. AufVerlangender INNOVAZE MEDIENTECHNIK ist ein beanstandeter Liefergegenstandfrachtfrei an INNOVAZEMEDIA zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrügevergütet INNOVAZE MEDIENTECHNIK die Kosten des günstigsten Versandweges; diesgilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich aneinem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist INNOVAZE MEDIENTECHNIKnach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalbangemessener Frist verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber istverpflichtet, INNOVAZE MEDIENTECHNIK die Prüfung des beanstandeten Gegenstandeszu ermöglichen und diesen dazu, soweit möglich, auch an INNOVAZE MEDIENTECHNIKzu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber denmangelhaften Gegenstand nach den gesetzlichen Vorschriften an INNOVAZEMEDIENTECHNIK zurückzugeben. In allen Fällen der Nachbesserung undErsatzlieferung ist der Auftraggeberselbst dafür verantwortlich, dass ihm durchdie Nacherfüllung kein Verlust von Programmen, Daten und Datenträgern entsteht,indem er rechtzeitig Sicherheitskopien (Backup) erstellt. Auch hat derAuftraggeber rechtzeitig vor der Nacherfüllung alle von INNOVAZE MEDIENTECHNIKnicht gelieferten Zusatzeinrichtungen, Änderungen oder Anbauten zu entfernen.Stellt sich das Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigtheraus, hat er der INNOVAZE MEDIENTECHNIK die von dieser erbrachten Leistungenin angemessenem und marktüblichen Umfang zu vergüten.
(4) Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerungoder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kannder Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn undsoweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der INNOVAZE MEDIENTECHNIK, kannder Auftraggeber unter den in § 8bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(6) Bei Mängeln vonBauteilen, Programmen oder Programmteilen anderer Hersteller, die INNOVAZEMEDIENTECHNIK aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichenGründen nicht beseitigen kann, wird INNOVAZEMEDIENTECHNIK nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an denAuftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen INNOVAZEMEDIENTECHNIK bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigenVoraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenndie gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen denHersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz,aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung derbetreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen INNOVAZEMEDIENTECHNIK gehemmt.
(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung derINNOVAZE MEDIENTECHNIK den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändernlässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwertwird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehendenMehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(8) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferunggebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung fürSachmängel.
§ 7 Schutzrechte
(1) INNOVAZE MEDIENTECHNIK steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein,dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oderUrheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderenVertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen,falls ihm gegen über Ansprüche wegender Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstandein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird INNOVAZEMEDIENTECHNIK nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derartabändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, derLiefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionenerfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit demDritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies INNOVAZE MEDIENTECHNIKinnerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt,von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen denBeschränkungen des § 8dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von INNOVAZEMEDIENTECHNIK gelieferte Produkte anderer Hersteller wird INNOVAZEMEDIENTECHNIK nach seiner Wahl seine Ansprüche gegendie Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung desAuftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen INNOVAZE MEDIENTECHNIK bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtlicheDurchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegendie Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einerInsolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung der INNOVAZE MEDIENTECHNIK auf Schadensersatz, gleichaus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oderfalscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten beiVertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils aufein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8eingeschränkt.
(2) INNOVAZE MEDIENTECHNIK haftet nicht imFalle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichenVertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung undInstallation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowiesolchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeitmehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- undObhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung desLiefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben vonPersonal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichenSchäden bezwecken.
(3) Soweit INNOVAZE MEDIENTECHNIK gem. § 8(2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die INNOVAZEMEDIA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder diesie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln desLiefergegenstands sind, sind außerdem nurersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung desLiefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungendieses Abs. 3 gelten nichtim Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitendenAngestellten der INNOVAZE MEDIENTECHNIK.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit istdie Ersatzpflicht der INNOVAZE MEDIENTECHNIK für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 500 EUR je Schadensfall beschränkt,auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten ingleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten undsonstigen Erfüllungsgehilfen der INNOVAZE MEDIENTECHNIK.
(6) Soweit INNOVAZE MEDIENTECHNIK technische Auskünfte gibt oder beratendtätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten,vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlichund unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8gelten nicht für die Haftung der INNOVAZEMEDIENTECHNIK wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierteBeschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient derSicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der INNOVAZEMEDIENTECHNIK gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnernbestehenden Geschäftsbeziehung.
(2) Die von INNOVAZE MEDIENTECHNIK an den Auftraggeber gelieferte Warebleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentumvon INNOVAZE MEDIENTECHNIK. Die Ware sowie die nach den nachfolgendenBestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wirdnachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für INNOVAZEMEDIENTECHNIK. Er hat diese ausreichend, insbesondere gegen Feuer undDiebstahl, zu versichern.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintrittdes Verwertungsfalls (Abs. 9)im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrzu verarbeiten und zu veräußern.Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vomAuftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namenund für Rechnung der INNOVAZE MEDIENTECHNIK als Hersteller erfolgt und INNOVAZEMEDIENTECHNIK unmittelbar das Eigentum oder –wenn die Verarbeitung aus Stoffenmehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist alsder Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neugeschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neugeschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beiINNOVAZE MEDIENTECHNIK eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereitsjetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an derneu geschaffenen Sache zur Sicherheit an INNOVAZE MEDIENTECHNIK. Wird dieVorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oderuntrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass INNOVAZEMEDIENTECHNIK oder der Auftraggeber Alleineigentum erwirbt, so überträgt diePartei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentuman der einheitlichen Sache in dem in S. 1genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt derAuftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderunggegen den Erwerber – bei Miteigentum der INNOVAZEMEDIENTECHNIK an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an INNOVAZE MEDIENTECHNIK ab. Gleichesgilt für sonstige Forderungen, die an die Stelleder Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen,wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung beiVerlust oder Zerstörung. INNOVAZE MEDIENTECHNIK ermächtigt den Auftraggeberwiderruflich, die an INNOVAZE MEDIENTECHNIK abgetretenen Forderungen im eigenenNamen einzuziehen. INNOVAZE MEDIENTECHNIK darf diese Einzugsermächtigung nur imVerwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wirdder Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der INNOVAZE MEDIENTECHNIKhinweisen und INNOVAZE MEDIENTECHNIK hierüber informieren, um dieser dieDurchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht inder Lage ist, INNOVAZE MEDIENTECHNIK die in diesem Zusammenhang entstehendengerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür derAuftraggeber gegen über INNOVAZE MEDIENTECHNIK.
(8) INNOVAZE MEDIENTECHNIK wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelletretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe dergesicherten Forderungen um mehr als 50 %übersteigt. Die Auswahl der danachfreizugebenden Gegenstände liegt bei INNOVAZE MEDIENTECHNIK.
(9) Tritt INNOVAZE MEDIENTECHNIK bei vertragswidrigem Verhalten desAuftraggebers– insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), istsie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 10 Softwarenutzung
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden einnicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlichihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafürbestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr alseinem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlichzulässigen Umfang (§§69 aff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kundeverpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright- Vermerke, nichtzu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der INNOVAZEMEDIENTECHNIK zu verändern.
(2) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationeneinschließlich der Kopien verbleiben bei der INNOVAZE MEDIENTECHNIK bzw. beimSoftwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nichtzulässig.
§ 11 Ergänzende Bestimmungen für Vermietung
(1) Für die Vermietung von Geräten, technischen Komponenten, Anlagen undSystemen durch INNOVAZE MEDIENTECHNIK gelten ergänzend die nachfolgendenBestimmungen dieser Ziffer 16.
(2) Der Auftraggeber hat die Mietsache sorgfältig und pfleglich zu behandeln,insbesondere etwaig überlassene Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen, Wartungs-und Pflegeempfehlungen zu beachten sowie die Mietsache vor Überbeanspruchung zuschützen. Er hat die Mietsache in vertragsgemäßem und funktionsfähigem wiebetriebsbereitem Zustand zurückzugeben und trägt mit Rückgabe eventuellentstehende Reinigungskosten.
(3) Dem Auftraggeber ist untersagt, Veränderungen jeglicher Art an derMietsache vorzunehmen. Im Falle solcher Veränderungen trägt der Auftraggebersämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung desursprünglichen Zustandes entstehen.
(4) Der Auftraggeber hat INNOVAZE MEDIENTECHNIK über jede Beschädigung und jedeFunktionsstörung der Mietsache und über jeden Ausfallumgehend schriftlich zuinformieren. Während der Mietzeit darf der Auftraggeber notwendig werdendeReparaturen nur nach schriftlicher Genehmigung von INNOVAZE MEDIENTECHNIKfachgerecht durchführen lassen.
(5) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Beschädigungen, sofern diese nichtauf normale Abnutzung oder technischen Ausfall bei bestimmungsgemäßer Nutzungzurückzuführen sind.
(6) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Beschädigungen und/oder der Untergangder Mietsache infolge Handlungen und/oderUnterlassungen desAuftraggebers vonder Betriebshaftpflichtversicherung des Auftraggebers erfasst werden. DerAuftraggeber hat die Mietsache außerdem zum Neuwert gegen Diebstahl, Bruch-,Transport-, Feuer und Wasserschäden zu versichern. Der Auftraggeber hat denbestehenden Versicherungsschutz auf Anforderung der INNOVAZE MEDIENTECHNIKdurch Vorlage einer Versicherungsbestätigung oder des Versicherungsscheinesnachzuweisen. Der Auftraggeber tritt hiermit sämtliche Versicherungsansprücheaus einer von ihm zu vertretenden Beschädigung oder dem Untergang der Mietsachean INNOVAZE MEDIENTECHNIK ab. Tritt ein Schadensfall an oder mit der Mietsacheein, hat der Auftraggeber INNOVAZE MEDIENTECHNIK unverzüglich unter Angabe desZeitpunktes und Ursache des Schadensfalles sowie des Umfangs der Beschädigungschriftlich zu unterrichten.
(7) Der Auftraggeber darf die Mietsache nicht Dritten überlassen. DerAuftraggeber haftet unmittelbar für sämtliche Schäden, die sich aus derÜberlassung an unbefugte Dritte ergeben.
(8) Die Mietsache ist mit Ablauf des vertraglich vereinbarten Mietzeitraumesund innerhalb der üblichen Geschäftszeiten an INNOVAZE MEDIENTECHNIKzurückzugeben. Sofern der Auftraggeber die Mietsache nicht fristgemäßzurückgibt, kann INNOVAZE MEDIENTECHNIK wahlweise den vereinbarten Mietpreisfür jeden Tag der Mietzeitüberschreitung oder den Tagespreis gemäß dergeltenden Preisliste als Mietausfall geltend machen, sofern nicht derAuftraggeber den Nachweis erbring, dass INNOVAZE MEDIENTECHNIK ein geringererMietausfallschaden entstanden ist.
§ 12Ergänzende Bestimmungen für Reparatur
(1) Für die Reparatur von Geräten, technischen Komponenten, Anlagen undSystemen durch INNOVAZE MEDIENTECHNIK gelten ergänzend die nachfolgendenBestimmungen dieser Ziffer 17.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Durchführung von Reparatur- odersonstigen Arbeiten durch INNOVAZE MEDIENTECHNIK alle auf dem Gerät vorhandenenProgramme und Daten zu sichern. INNOVAZE MEDIENTECHNIK ist dementsprechendnicht verpflichtet sicherzustellen, dass durch Reparatur-, Überprüfungs- oderWartungsarbeiten keine Programm- oder Datenverluste verursacht werden.
(3) Wird der Reparaturauftrag erteilt, ist INNOVAZE MEDIENTECHNIK berechtigt,für die Erstellung eines oder mehrerer Kostenvoranschläge pauschal eineAufwandsentschädigung i.H.v. EUR 50,00 (netto) zuzüglich der jeweils geltendengesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
(4) Im Falle der vereinbarten Entsorgung eines Gerätes, von Komponenten oderZubehör hat der Auftraggeber auch die Entsorgungskosten zuzüglich einerBearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 30,00 (netto) zuzüglich der jeweilsgeltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zutragen. Die tatsächlichen Entsorgungskostensind dem Auftraggeber auf Anforderung zu belegen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person desöffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat erin der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so istGerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehungzwischen INNOVAZE MEDIENTECHNIK und dem Auftraggeber nach Wahl von INNOVAZEMEDIENTECHNIK Hamburg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen INNOVAZEMEDIENTECHNIK ist in diesen Fällen jedoch Stuttgart ausschließlicherGerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließlicheGerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen INNOVAZE MEDIENTECHNIK und dem Auftraggeberunterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. DasÜbereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalenWarenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen LieferbedingungenRegelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigenrechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nachden wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieserAllgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslückegekannt hätten.